28.11.2022
Der Mechatronik-Cluster kooperiert bei Qualifizierung eng mit der mechatronikakademie von Bayern Innovativ. Ein wichtiges Thema ist die CE-Kennzeichnung, die Produkt- und Maschinensicherheit garantiert. Juliane Rembeck erklärt im Interview Gemeinsamkeiten und Unterschiede der deutschen und österreichischen Anforderungen.
Wofür brauchen Maschinen- und Anlagenbauer, Mechatroniker etc. CE-Kennzeichnungen?
Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der EU verkauft werden dürfen. Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU vermarktet werden.
Inwiefern unterscheiden sich die rechtlichen Vorgaben in Deutschland und Österreich?
Die inhaltlichen Vorgaben unterscheiden sich nicht. Unterschiede bestehen u. a. beim Genehmigungsverfahren bzw. der Betriebserlaubnis. In Deutschland ist für Maschinen kein spezielles Verfahren nötig. Die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz regelt das Thema Maschinensicherheit. In Österreich ist eine Genehmigung der Gewerbebehörde erforderlich, geregelt in der Maschinensicherheitsverordnung. Auch bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden gibt es Unterschiede. In Deutschland ist auf Bundesebene das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zuständig. Auf Länderebene gibt es die Richtlinienvertretung Maschinenrichtlinie über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Bayerischen Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. In Österreich sind das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Vorgaben für die sprachliche Ausführung der Benutzerinformation für die Produkte können sich je nach europäischem Mitgliedsland unterscheiden. Details dazu stehen im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie der EU (§246).
Und wo liegen die Gemeinsamkeiten?
In der Zielgruppe, das sind Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure aus Drittstaaten und Händler, sowie beim Anwendungsbereich, also den Produkten und Produktgruppen. Betroffen sind Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen. Auch das Konformitätsbewertungsverfahren läuft gleich ab.
Können Sie ein konkretes Beispiel aus der Praxis nennen?
Bei einer mit Elektrizität beaufschlagten Maschine schreibt die Maschinenrichtlinie in Anhang I, 1.6.3 Folgendes vor: „Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls Wiedereinschalten eine Gefahr für Personen verursachen kann.“ Um dieser gesetzlichen Anforderung entsprechend der Gefährdungssituation angemessen und wirksam zu begegnen, ist der in EN 60204-1:2018, Abschnitt 5 beschriebene Stand der Technik für die eigenen produktspezifischen Anwendungsfälle zu beleuchten. Konkret heißt das: 1. die bei elektrisch beaufschlagten Maschinen wiederkehrende Gefährdungssituation entwicklungsbegleitend sicherheitstechnisch bewerten. 2. eine angemessene konstruktive, technische und organisatorische Maßnahmenkette definieren und wirksam verankern. Dazu zählen ein anforderungsgerecht dimensionierter Hauptschalter, dessen Ausführung, Handhabe und Anbringungsort. 3. sind Querschnitte der Netzleitung einschließlich Schutzleiter sowie korrekt ausgeführte und gekennzeichnete „ausgenommene Stromkreise“ zu definieren und umzusetzen. Und 4. sind qualitätssichernde fertigungsbegleitende Maßnahmen zu definieren und wirksam zu verankern.
Staudinger GmbH Automatisierungstechnik
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